.NET n.e.w.s

aktuell



- Telekommunikation, Regulation + Recht -

Ressortleitung: Frank Feser
Nachrichten

-> Dialer Abzocke - widerpruchslos akzeptieren, oder ? - Opps - da hat man sich was gefangen. Frau oder Freundin mit Telefonrechnung in der Hand und ......: Alarmstufe Rot!! Internetsurfer in Erklärungsnot. Oftmals unberechtigt die Vorwürfe die aufkommen, wenn die Telefonrechnung vier sTellen vor dem Komma hat. Aber was tun? Das gesellschaftliche Problem der 0190er dialer unter der rechtlichen Lupe.

-> BVerfG: UMTS Erlöse - Eine verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage, wonach die Bundesländer an den UMTS-Erlösen partizipieren, existiert nicht. Da die UMTS-Erlöse weder aus Steuern noch aus Finanzmonopolen stammen, folgt die Ertragszuständigkeit der Verwaltungszuständigkeit für die Sachaufgabe, für die die Abgabe erhoben wird. Für den Sachbereich der Telekommunikation kommt dem Bund gemäß Art. 73 Nr. 7 GG die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit und gemäß Art. 87f GG die Verwaltungskompetenz zu. Mit Rücksicht darauf, dass die Finanzverfassung des Grundgesetzes eine in sich geschlossene Rahmen- und Verfahrensordnung bildet, ist für Analogie-Schlüsse, die diesen Rahmen aufweichen könnten, kein Raum.

-> Abschluss der 0190er-Telefonsexdiskussion? - Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes dürfte geeignet sein, einen Schlusspunkt unter die Streitfrage, ob Telefonsexverträge sittenwidrig sind, zu setzen. Welche, größtenteils noch unveröffentlichten Entscheidungen die BGH-Entscheidungen vorbereiteten, soll kurz skizziert werden.

->BVerfG: Mobilfunkanlagen und Gesundheitsgefährdungen - Hält eine Mobilfunkanlage die in Anhang 1 zu § 2 der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte ein, so ist eine entsprechende Baugenehmigung in aller Regel auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

->Täterermittlung bei Straftaten mit Telefon, Internet & Co - Stichtag 1.1.2002 - Neues rechtliches Instrumentarium für die Täterermittlung steht in Kraft und schon streiten die Juristen über die Auslegung. Konnten bei mittels Fernkommunikationsmitteln begangener Straftaten die Täter unter Anwendung des § 12 FAG früher regelmäßig ermittelt werden, so erscheint heute zunächst alles anders. Jüngste Entscheidungen der, mit der neuen Rechtslage befassten Strafgerichte zeigen auf, wie schwer sich die Justiz mit den neuen Gesetzen tut.

->Telefonsex-Entscheidung des BGH - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes verurteilte eine Mobilfunkkundin zur Zahlung der Entgeltrechnungen, denen im Wesentlichen Telefonsex-Gespräche zugrunde lagen.

->Amtsgericht Lünen, Urteil vom 29.05.2000 - 7 C 851/99 - 'SMS-Abrechnung' - Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters vor, dass "sämtliche Zahlungsansprüche nach Leistungserbringung, spätestens aber mit Zugang der Rechnung fällig" werden, so kann der Mobilfunkanbieter daran gehindert sein, die Kosten für die Versendung von SMS mehr als zwei Monate später zu berechnen.

-> Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01.12.2000 - 6 U 103/00 - 'Irreführende Werbung bei Billig-Ortsgesprächen' - Vergleichende Werbung ist unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr zulässig. Dagegen ist vergleichende Werbung, also eine Werbung, die direkt oder indirekt einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht dann unzulässig, sofern sie im Sinne des Art. 3 a) Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 97/95/EG bzw. § 3 UWG irreführt. Maßstab ist der aufmerksame und durchschnittlich informierte Verbraucher.

->VG Köln: Prepaidcard - Kundendaten müssen nicht gespeichert werden - Anbieter von Handy-prepaid-Karten sind nicht verpflichtet, Kundendaten zu erheben, zu speichern und Kundendateien zu führen.

->Landgericht Hanau, Beschluss vom 23.09.1999, Fernmeldegeheimnis schützt E-Mail-Korrespondenz - Selbst dann, wenn sich aus dem Inhalt von E-Mails Hinweise auf eventuelle Bestellungen oder Lieferungen von fotografischen Aufnahmen mit kinderpornografischem Inhalt ergeben können, kommt eine Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten und noch nicht gelöschten E-Mails auf dem Server des Providers nicht in Betracht. Rechtsgrundlage für den Zugriff auf solche Nachrichten können nicht die §§ 94, 99 und 162 StPO sein. Ein solcher Zugriff kommt allenfalls unter den engen Voraussetzungen des § 100a StPO in Frage. Die E-Mail-Telekommunikation unterfällt dem verfassungsrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG).

->Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 27.09.2000 Handy`s grillen das Gehirn - Es ist glaubhaft, dass von einer Mobilfunk-Basis-Station ausgehende hochfrequente Strahlungen nach Art und Ausmaß geeignet sind, bei Anwohnern in Zukunft erhebliche Gesundheitsschäden zu bewirken. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen insoweit nicht überspannt werden, weil die Gesundheit betroffen sein kann, geeignete wissenschaftliche Untersuchungen zur Kausalität möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht vorliegen, nach dem Stand der wissenschaftlichen Forschung und aus medizinischer Sicht ein kausaler Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann und in Teilen der Wissenschaft ein Zusammenhang zwischen Immission und möglicher Gesundheitsbeeinträchtigung für wahrscheinlich gehalten wird.

->Oberlandesgericht Hamburg, Urt. 17.12.1998 - 3 U 148/98 -, Arbeitgeber haftet nicht für Mitarbeitertelefonsex - Nimmt ein Arbeitnehmer während seiner Dienstzeit über einen geschäftlichen Anschluss Telefonsexleistungen in Anspruch und werden daraufhin wiederholt Rechnungen und Mahnungen an den Arbeitgeber übersandt, obwohl dieser sich hiergegen ausdrücklich verwahrt hat, so besteht aus dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823 Abs. 1, 826 BGB ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen die weitere Zusendung von Rechnungen und Mahnungen. Denn Telefonsexverträge kommen allenfalls durch einzelne Anrufe zustande und es ist im allgemeinen nicht davon auszugehen, dass Arbeitnehmer befugt sind, für ihren Arbeitgeber solche Verträge zu schließen.

->Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.08.2000 - 6 U 202/99 - Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten unzulässig - Die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz. Denn die der Ausgabe von Telefonkarten zugrundeliegenden, stillschweigend abgeschlossenen Begebungsverträge, deren vordefinierter Inhalt durch die auf den Telefonkarten dokumentierten Bedingungen mit Einschluß der Gültigkeitsbefristung bestimmt wird, sind als vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 AGB-Gesetz anzusehen. Der Bundesgerichtshof entschied, wenn auch mit anderer Begründung, in einer anderen Sache ähnlich (BGH, Urt.v.12.06.2001 - XI ZR 274/00 -, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 43/2001). Danach ist die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam.

-> Oberlandesgericht Köln: Kein Versicherungsschutz bei Autotelefonaten - Die Kaskoversicherung ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt (§ 61 VVG). Grob fahrlässig handelt ein Autofahrer, der beim Fahren auf der Autobahn trotz nasser Fahrbahn und Nebel sowie einer Geschwindigkeit von 120 km/h mit einem Handy ohne Freisprecheinrichtung telefoniert oder zu telefonieren versucht.

-> Landgericht Bonn: Unverlangte Faxwerbung wettbewerbswidrig - Ein begangener Wettbewerbsverstoß - hier unverlangte Faxwerbung - begründet die Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann vom Verletzer widerlegt werden. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt. Voraussetzung ist aber eine ernstliche Erklärung. Daran fehlt es, wenn der Verletzer eine unzureichende Vertragsstrafeerklärung abgibt. In Fällen unverlangter Faxwerbung ist ein Vertragsstrafeversprechen über einen Betrag von DM 3.000,00 unzureichend.

-> Amtsgericht Rostock: Gerichtsstand der Handyklage - Für die Klage des Mobilfunkanbieters gegen den Mobilfunkkunden wegen Zahlung seiner Handyrechnung ist (auch) das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Mobilfunkkunde zum Zeitpunkt des Abschlusses des Handyvertrages seinen Wohnsitz hatte.

-> Amtsgericht Osnabrück: Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch Tagebuchaufzeichnungen - Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der, den Mobilfunkrechnungen zugrunde liegenden technischen Aufzeichnungen wird nicht dadurch erschüttert, dass der Mobilfunknutzer Tagebuchaufzeichnungen über geführte und nicht geführte Verbindungen vorlegt, wonach die technischen Aufzeichnungen unrichtig sind.

->Amtsgericht Nordhausen: Haftung des GmbH-Geschäftsführers für betrieblichen Handyanschluss - Der Mobilfunkkunde ist grundsätzlich nur dann zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet, wenn er gemahnt wurde. Eine Mahnung lediglich gegenüber dem Rechnungsempfänger ist regelmäßig nicht verzugsauslösend.

-> Amtsgericht Norderstedt: Tarifsenkung führt nicht zur Vertragsverlängerung - Für die Behauptung, es sei zu einer Vertragsverlängerung wegen Gewährung eines günstigeren Telefontarifes gekommen, trägt der Mobilfunkanbieter im Prozeß die Darlegungslast. Insoweit genügt der Mobilfunkanbieter seiner Darlegungslast nur dann, wenn er konkret vorträgt, wann und in welchem Zusammenhang eine Verlängerung vereinbart worden sein soll.

-> Amtsgericht Nidda: Rechnungsempfänger wird Vertragspartner - Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telefondienstvertrages vor, dass die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten von einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Mobilfunkanbieters abhängig ist, so kann sich dieser nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hierauf nicht mehr berufen, wenn er über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren die Rechnungen an den Dritten ausstellt und die jeweiligen Gesprächsentgelte von dessen Konto abbucht.

-> Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße: Stilllegung des Telefondienstvertrages II - Formularmäßige Vertragsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, die vorsehen, dass eine Stilllegung nur für die Dauer von maximal 6 Monaten möglich ist, sind zulässig. Konsequenz der Stilllegung ist, dass im Falle der Stilllegung des Anschlusses der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten nach Ablauf der Stilllegungszeit ohne weiteres wieder auflebt.

-> Amtsgericht Lichtenberg: Wohnsitzwechsel - Erfüllungsort der Zahlungsansprüche aus einem Mobilfunkvertrag ist der Wohnsitz des Mobilfunkkunden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (§§ 269 f. BGB). Spätere Wohnsitzwechsel vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zahlungsansprüche aus Mobilfunkvertrag können daher auch bei dem Gericht anhängig gemacht werden, in dessen Gerichtsbezirk der Mobilfunkkunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohnte.

-> Amtsgericht Leipzig: Vorsicht bei der Kündigung des Handy-Vertrages - Im Bestreitensfalle muss derjenige, der sich auf die Kündigung des Telefondienstvertrages beruft, nicht nur die Kündigung als solche, sondern auch den Zugang der Kündigung bei dem Vertragspartner darlegen und beweisen.

-> Amtsgericht Lehrte: Stilllegung des Telefondienstvertrages - Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters vor, dass eine Stilllegung des Mobilfunkanschlusses maximal sechs Monate möglich ist, so lebt der Vertrag nach Ablauf dieses Zeitraums von selbst wieder auf. Solche Bedingungen verstoßen nicht gegen das AGB-Gesetz.

->Amtsgericht Leer: Nachberechnung II - Eine formularmäßige Klausel, wonach die Kosten für die Sperrung des Anschlusses wegen Zahlungsverzuges dem Mobilfunkkunden zur Last fallen, ist nicht zu beanstanden.

-> Amtsgericht Lebach, Urteil vom 24.08.2000 - 3A C 360/00 - Handynutzung durch Ehegatten - Mobilfunkrechnungen sind selbst dann vom Mobilfunkkunden zu zahlen, wenn der Anschluss ausschließlich vom Ehegatten oder sonstigen Dritten genutzt wird.

-> Amtsgericht Köln: Rechnungsempfänger ist nicht Vertragspartner II - Soll der Rechnungsempfänger zugleich Vertragspartner werden, ist dies durch geeignete Zusätze im Vertrag zu dokumentieren (z.B. "i.V.", "i.A."). Wird dieser Wunsch nur mündlich geäußert, ist er im Bestreitensfall vom Mobilfunkkunden - ggf. durch Benennung des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Mitarbeiters des Mobilfunkunternehmens - nachzuweisen.

-> Amtsgericht Homburg: Telefonsex überŽs Handy - Mobilfunkanbieter handeln in aller Regel nicht subjektiv sittenwidrig, wenn sie Telefonsexgespräche vermitteln.

->Amtsgericht Hohenschoenhausen: Nachberechnung - Kündigt der TK-Anbieter den Mobilfunktelefonvertrag wegen anhaltenden Zahlungsverzuges fristlos, so steht ihm unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB) ein Anspruch auf Zahlung der monatlichen Grundgebühren bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung seitens des TK-Anbieters bedarf es nicht.

-> Amtsgericht Hamburg: Kein Zurückbehaltungsrecht bei fehlendem Einzelverbindungsnachweis - Wünscht der TK-Kunde eine lediglich verkürzte Speicherung seiner Einzelverbindungsdaten, so steht ihm im nachhinein mangels Anspruch auf Mitteilung der ungekürzten Verbindungsdaten kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Zahlungsanspruch zu.

-> Amtsgericht Frankfurt am Main: Fälligkeit der Telefonrechnung - Telefonrechnungsforderungen werden erst fällig, sobald sie dem TK-Kunden zugegangen sind. Kann der TK-Anbieter keinen früheren Zugang nachweisen, so kann die Rechnungsforderung noch im Prozeß fällig werden, sofern der TK-Anbieter sie vorlegt.

-> Amtsgericht Erlangen: Zahlung trotz defektem Handy - Behauptet ein Handynutzer, er habe die berechneten Telefonate wegen eines Defekts des Mobiltelefones nicht führen können, so genügt der Mobilfunkanbieter seinen Nachweispflichten, wenn er Einzelverbindungsnachweise vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Handynutzer keine Einwendungen gegen die Einzelverbindungsnachweise erhebt und nach Austausch des defekten Mobiltelefones Gesprächseinheiten in gleicher Weise registriert werden.

-> Amtsgericht Erfurt: Verjährung von Mobilfunkrechnungsforderungen - Handyrechnung verjährt in zwei Jahren

-> Amtsgericht Eisenach: Tilgung trotz fehlerhafter Überweisung - Kann die unbare Zahlung eines TK-Kunden, welcher über vier getrennte Funktelefonanschlüsse bei einem TK-Anbieter verfügt, bei diesem nicht zugeordnet werden, sei es wegen der Höhe des Betrages, sei es wegen der unterbliebenen Angabe der Rechnungsnummer(n), und erfolgt daraufhin eine Rückbuchung, so gehen die anschließend entstehenden Mahn- und Rechtsverfolgungskosten jedenfalls dann zu Lasten des TK-Anbieters, wenn der TK-Kunde seine Kundennummer angegeben hatte.

->Amtsgericht Bonn: Unverlangte Faxwerbung zulässig? - Unverlangte Faxwerbung gegenüber einem Verbraucher ist rechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie vereinzelt bleibt. Es ist dem Verbraucher sogar dann zuzumuten, abzuwarten, ob erneute Werbung erfolgt, wenn dieser den Werbetreibenden erfolglos abmahnte.

->VG Köln: Handynummerbetreiberportabilität - Ab dem 01.02.2002 soll eine Rufnummernmitnahme bei Wechsel des Netzbetreibers auch im Mobilfunkbereich möglich sein.

->AG Düsseldorf: Einzelgesprächsnachweis - Löscht das TK-Unternehmen die Einzelverbindungsnachweise 80 Tage nach Versendung der Rechnung, nachdem es den TK-Kunden ausdrücklich und unter Fristsetzung gefragt hat, ob dieser einen schriftlichen Nachweis der erfassten Verbindungsdaten wünsche, so kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast mit der Folge um, dass es Sache des TK-Kunden ist, die vermeintliche Unrichtigkeit der technischen Aufzeichnung nachzuweisen.

->LG Bonn: Sexgespräche über das Handy - Bestreitet das TK-Unternehmen im Prozess den Umstand, dass einzelne, der berechneten Gespräche sexuelle Inhalte hatten, so trifft den TK-Kunden die Beweislast für diesen Umstand. Der TK-Kunde hat in diesem Falle konkrete Angaben hinsichtlich dieser Gespräche zu machen (z.B. Angabe der Zielrufnummer).

->AG Dessau: Rechtsnatur des Handyvertrags - Telefondienstvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zu werten.

->AG Darmstadt: Vorsicht bei geplanter Vertragsübernahme - Die Änderung der Rechnungsanschrift allein führt nicht ohne weiteres dazu, dass sich zugleich der Vertragspartner des Mobilfunkvertrages ändert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des TK-Unternehmens für die Vertragsübernahme die schriftliche Zustimmung des anderen Teils verlangen und keine solche Zustimmung vorliegt.

->AG Chemnitz: "Verlust der Telekarte" - Mobilfunkkunden haften im Falle des Verlustes oder des sonstigen Abhandenkommens der Telekarte bis zum Eingang der Verlustmeldung beim Mobilfunkanbieter. Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der auf den technischen Aufzeichnungen des Mobilfunkanbieters beruhenden Entgeltrechnungen wird nicht schon dadurch erschüttert, dass diese täglich nahezu 24 h Auslandstelefonate ausweisen.

->LG Chemnitz: Verlust der Telekarte - Telefondienstvertrag ist Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Der Einwand des Mobilfunkkunden, er habe bestimmte, in den Einzelverbindungsnachweisen aufgeführte Telefonate nicht geführt, da er zu diesen Zeiten abwesend gewesen sei bzw. Nachtruhe gehalten habe, vermag den Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der technischen Aufzeichnungen des TK-Anbieters dann nicht zu erschüttern, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger Manipulationen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 9999 ausschließt. Zwar ist ein TK-Unternehmen verpflichtet, hinsichtlich der Einzelgesprächsnachweise auch nach Ablauf der 80-Tage-Frist des § 6 UDSV von einer Löschung abzusehen, wenn der Mobilfunkkunde nicht zahlt. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Mobilfunkkunden kommt indes insoweit in Frage, als dieser seiner Prozeßförderungspflicht nicht genügt.

->OLG Hamm: Vermittlung von Telefonsexgesprächen ist wertneutral - Vermittlung von Telefonsexgesprächen durch regionalen TK-Anbieter ist als Hilfsgeschäft nicht sittenwidrig (§ 138 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, ob und in welchem Umfang sittenwidrige Telefonsexgespräche geführt wurden, obliegt dem Mobilfunkkunden. Es ist unwahrscheinlich, dass Telefonate mit sexuellen Inhalten mehrstündig sind.

->0190 und Verdienstmöglichkeiten - Zur Rechtswidrigkeit von kostenpflichtigen Telefonnummern, unter denen für Verdienstmöglichkeiten Informationen abrufbar sein sollen.

->Wettbewerbswidrige Nutzung von 0190-Nummern - Es kann sitten- und wettbewerbswidrig sein, Zeitungsinserate unter der Rubrik "Stellenangebote" zu schalten, die auf 0190er-Nummern hinweisen, unter denen Verdienstmöglichkeiten angeboten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Inserate Teil eines einheitlichen, auf die Erzielung von Einnahmen durch Täuschung gerichteten Gesamtkonzepts sind.

->Berechnung der Grundgebühren bis Ablauf Mindestvertragslaufzeit - Der Mobilfunkanbieter kann unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns die monatliche Grundgebühr bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer selbst dann verlangen, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung vorzeitig beendet wurde.

->Kündigung durch Rechnungsempfänger wirkungslos - Die Übernahme des Mobilfunkvertrages folgt nicht allein aus dem Umstand, dass die Rechnungsanschrift nachträglich geändert wurde. Dies gilt umso mehr dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des TK-Unternehmens für eine Vertragsübernahme die schriftliche Zustimmung des TK-Unternehmens vorschreiben. Die Kündigung des Mobilfunkvertrages kann nur durch den Vertragspartner erfolgen. Eine Kündigung durch den Rechnungsempfänger ist demgegenüber wirkungslos.

->Beweislastumkehr bei fehlendem Einzelverbindungsnachweis - Verzichtet der TK-Kunde vertraglich auf die Erstellung von Einzelgesprächsnachweisen und bringt er nicht innerhalb der 80-Tage-Frist des § 6 TDSV Einwendungen gegen die Richtigkeit der technischen Aufzeichungen des TK-Unternehmens vor, so muß der TK-Kunde die Unrichtigkeit der technischen Aufzeichungen darlegen und beweisen.

->Handy-Verbot in der StVO - Ein striktes Verbot für die Benutzung von Mobiltelefonen durch Fahrzeugführer ab dem 1.2.2001, wenn keine Freisprecheinrichtung vorhanden ist. Hierzu wurde § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) durch Einfügung eines Absatzes 1a ergänzt, der wie folgt lautet: "Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt und hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

->Vertragsübernahme eines Mobilfunkvertrages - Behauptet ein TK-Kunde, sein Mobilfunkvertrag sei von einem Dritten übernommen worden, so genügt er seiner Darlegungslast nicht bereits dadurch, dass er vorträgt, die Mobilfunkrechnungen seien ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch an den Dritten übersandt worden.

->Beweislastumkehr nach 80 Tagen - Erhebt ein TK-Kunde gegen die Höhe der Mobilfunkrechnung nicht innerhalb von 80 Tagen Einwendungen und weist der TK-Anbieter den Kunden auf die Löschung der Verbindungsdaten nach Fristablauf hin, so obliegt dem TK-Kunden nach Fristablauf die Beweislast für die angebliche Unrichtigkeit

->Schadensersatz wegen Nichterfüllung trotz unterbliebener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - Das Amtsgericht Alsfeld hatte in einem Rechtsstreit wegen Gebührenforderungen aus einem Mobilfunkvertrag über die Frage zu entscheiden, ob dann, wenn der Vertrag wegen erheblichen Zahlungsverzuges fristlos gekündigt wurde, ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Grundentgelts bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit auch dann besteht, wenn der TK-Anbieter keine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Das Gericht bejahte dies.

->Rechnungsempfänger nicht unbedingt Vertragspartner - Das Amtsgericht Aachen hatte in einem Rechtsstreit wegen Mobilfunkrechnungsforderung über die Frage zu entscheiden, ob Vertragspartner des Mobilfunkanbieters stets derjenige ist, welcher die Rechnung bezahlt. Im Ergebnis verneinte das Gericht dies.

.NET n.e.w.s - R e d a k t i o n
Telekommunikation, Regulation + Recht
Gesamtleitung:
Boris Hoeller
Ressortleitung (verantwortlich):
Frank Feser
Redaktion .NET n.e.w.s
- Meckenheimer Allee 82 - 53115 Bonn -

© 2000 - 2004 Boris Hoeller, Alle Rechte vorbehalten - bonnanwalt® design - IMPRESSUM / ANBIETERKENNUNG