- Arbeit, Unternehmung & Recht - Ressortleitung: Frank Feser | .NET n.e.w.s | www.bonnanwalt.de | Nachrichten ->ArbG Wesel: Internet am Arbeitsplatz - Kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr 80 bis 100 Stunden im Internet zu Privatzwecken surft. Ob bei einem ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Verbot etwas anderes gilt, bleibt offen. Mehr: ArbG Wesel, Urteil vom 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00 - "Privatnutzung des Internet am Arbeitsplatz" ->BGH setzt GbR Rechtsprechung fort - Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein. Mehr: BGH Beschluss vom 16. Juli 2001 - Az.: II ZB 23/00 ' GbR als Kommanditistin ' ->Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.04.2001 - 1 BvL 32/97 - Urlaubsanrechnung verfassungsgemäß - Das Bundesverfassungsgericht bejahte die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, nach der bestimmte Kuren in begrenztem Umfang auf den Erholungsurlaub angerechnet werden konnten. Mehr: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.04.2001 - 1 BvL 32/97 - Urlaubsanrechnung verfassungsgemäß ->Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.10.2000 - X ZR 72/98 - Kein Zusatzlohn für Computerprogrammierer - Aus § 69b UrhG folgt nicht nur, dass ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm, welches von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben geschaffen wurde, berechtigt ist. Vielmehr schließt diese Vorschrift auch zusätzliche Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers aus dem Gesichtspunkt des technischen Verbesserungsvorschlages aus. Ob sich aus den §§ 36 (Bestsellerparagraf), 43 UrhG ein anderes ergeben kann, bleibt unerörtert. Der BGH verneint die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruches aus dem Aspekt des technischen Verbesserungsvorschlages (§§ 3, 20 ArbnErfG). Mehr: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.10.2000 - X ZR 72/98 - Kein Zusatzlohn für Computerprogrammierer -> BGH verschärft Firmenfortführungshaftung - Das Tatbestandsmerkmal Fortführung der bisherigen Firma setzt nicht voraus, daß die verwendete Bezeichnung eine nach §§ 17 ff. HGB a.F. zulässige Firma ist. Entscheidend sei, wie der II. Zivilsenat des BGH jüngst urteilte, daß der prägende Teil der alten Firma, mit dem der Verkehr das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird. Mehr: BGH, Urteil vom 12. Februar 2001 Az.: II ZR 148/99 ' Firmenfortführungshaftung ' ->Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, neuerdings auch GbR abgekürzt) rechtsfähig und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet. Mehr: BGH, Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001 Az.: II ZR 331/00 ' Rechtsfähigkeit der GbR ' ->übliche Vergütung für Rundfunkmitarbeiter - Die tariflichen Honorarsätze für freie Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten liegen regelmäßig deutlich höher als die entsprechenden Tarifgehälter für Angestellte. Mehr: BAG Urteil vom 21.Januar 1998 - Az: 5 AZR 50/97 'übliche Vergütung für Rundfunkmitarbeiter ->Headhunting - 'headhuntig' am Arbeitsplatz ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Der BGH hat die gegen eine entsprechende Entscheidung des OLG Stuttgart gerichtete Revison nicht angenommen. Mehr: OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Dezember 1999, Az. 2 U 133/99 'headhunting am Arbeitsplatz'
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